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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: 10 U 565/08
Rechtsgebiete: BGB, VVG
Vorschriften:
BGB § 195 | |
BGB § 548 | |
VVG § 59 | |
VVG § 59 Abs. 2 S. 1 | |
VVG § 59 Abs. 2 S. 2 | |
VVG § 67 |
Für den Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 VVG analog gelten die Beweislastregeln des Mietrechts zur schuldhaften Verursachung entsprechend, dagegen nicht die kurze Verjährung nach § 548 BGB.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 10 U 565/08
Verkündet am 6. März 2009
in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2009 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. April 2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe: I. Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer gegen die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer nach Regulierung eines Brandschadens einen Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG geltend. Die Klägerin ist Gebäude- und Feuerversicherer für das Mehrfamilienhaus in der N-Straße 20 in O. Dort kam es am 4. Oktober 2004 zu einem Brand in der Erdgeschosswohnung der Mieter X. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Mieter X. Dem Vertrag liegen die AHB der Beklagten nebst den Besonderen Bedingungen Risikobeschreibung (BBR) zu Grunde (Bl. 119 - 122 d.A.). Der Brand entstand, weil kurze Zeit vor dem Brand ein Aschenbecher mit Zigarettenkippen unlängst gerauchter Zigaretten in den Küchenmülleimer geleert worden war. Die leicht fahrlässige Brandverursachung durch die Mieter ist unstreitig. Die Klägerin regulierte gegenüber den Hauseigentümern, ihren Versicherungsnehmern, den Brandschaden mit insgesamt 40.882,97 €. Die Beklagte erstattete der Klägerin vorgerichtlich 6.113,77 €. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Regress der Klägerin gegen die Mieter nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des bei einfacher Fahrlässigkeit zu berücksichtigenden Regressverzichts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG zu gestützt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2006. Der Anspruch berechne sich jedoch nicht pauschal auf 50% desjenigen Betrages, den beide Versicherer gemeinsam einzudecken haben. Vielmehr sei der Ausgleich konkret nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu berechnen. Sie berechne eine Ausgleichspflicht der Beklagten von 46,11% zu Lasten der Beklagten von einem Neuwertschaden von 40.872,97 €, mithin 18.846,53 €. Abzüglich bisher geleisteter Zahlungen von 6.113,77 € verbleibe somit noch eine offene Ausgleichsforderung von 12.732,76 €. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.732,76 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. September 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, Die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ausgleichspflichtig nach § 59 bs. 2 S. 1 VVG analog seien nur deckungsgleiche Schäden. Die Schäden an Heizkörpern, Glasschäden und am WC-Lüfter seien wegen Ziffer 4.1.2., 4.1.3., 4.1.1. BBR aus dem Versicherungsschutz der Beklagten ausgeschlossen und somit mangels Deckungsgleichheit nicht ausgleichspflichtig. Über den vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus bestehe keine weitere Ausgleichspflicht. Es greife insoweit das Feuerregressverzichtsabkommen (RVA) ein. Dieses sei hier zumindest entsprechend anwendbar, da der Bundesgerichtshof mit seiner jüngeren Rechtsprechung nicht mittelbar eine Regressmöglichkeit habe schaffen wollen. Es spiele keine Rolle, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer nicht Vertragspartei des RVA sei. Auch seien Zeitwert und Neuwert nicht zueinander ins Verhältnis zu setzen. Der Neuwertanteil des Schadens sei regelmäßig nicht zu erstatten, weil der Geschädigte im Rahmen des Haftpflichtschadens hierauf keinen Anspruch habe. Nur der Zeitwertschaden sei als deckungsgleicher Schaden zu ersetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 11.370,68 € stattgegeben. Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Die Beklagte beruft sich weiterhin auf die Anwendbarkeit des Feuerregressverzichtsabkommens und den sich daraus ergebenden Ausschluss ihrer Einstandspflicht. Sie begründet ihre Auffassung mit Rechtsausführungen. Sie rügt weiterhin, dass das Landgericht ihren Vortrag bezüglich Heizkörper-, Glasschäden und Lüfter im WC übergangen habe. Das Landgericht habe nicht begründet, weshalb die entsprechenden Ausschlusstatbestände der BBR nicht anwendbar seien. Vorsorglich erhebe sie die Einrede der Verjährung. Die kurze Verjährung des § 548 BGB ergreife auch Fälle der vorliegenden Art.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Rückgriffsansprüche nicht durch das Feuerregressverzichtsabkommen ausgeschlossen seien. Das RVA formuliere keinen eigenständigen Regressausschluss, sondern beziehe sich nur auf die AVB, diese wiederum regelten ebenfalls keinen eigenständigen Haftungsausschluss, sondern bezögen sich ihrerseits nur auf das RVA. Der Ausschluss bezüglich Schäden an Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten ergebe sich aus dem Bedürfnis des Haftpflichtversicherers, nicht solche Risiken zu übernehmen, die sich aus einer Fehlbedienung oder unzureichenden Wartung ergeben. Dass auch eine brandbedingte Beschädigung von Vermietereigentum ausgeschlossen sein solle, sei nicht erkennbar und mit dem Sinn und Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren. Entsprechendes gelte für Glasschäden. Hier solle offensichtlich die besondere Bruchgefahr ausgeschlossen sein. Hingegen widerspreche es dem Sinn und Zweck der Regelung, auch solche Schäden als ausgeschlossen anzusehen, die aus fahrlässiger Brandstiftung resultierten. Die Verjährungseinrede gehe ins Leere.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG nicht zu.
Zur Rechtslage ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung der für die Doppelversicherung gemäß § 59 VVG a. F. geltenden Grundsätze ein unmittelbarer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters auf anteiligen Ausgleich des durch diesen leicht fahrlässig an dem Gebäude, in welchem sich die Mietwohnung befindet, verursachten Schadens zusteht, wenn es ihm nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien verwehrt ist, den Mieter selbst wegen dieser Schäden in Regress zu nehmen (BGHZ 169,86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 - Az: IV ZR 108/06).
Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch unter den Versicherern ist zum einen, dass der haftpflichtversicherte Schädiger dem geschädigten Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherers dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, jedoch wegen des konkludenten Regressverzichts des Gebäudeversicherers selbst nicht in Anspruch genommen werden kann, zum anderen, dass auf Seiten des Schädigers eine Haftpflichtversicherung besteht, die grundsätzlich den angerichteten Schaden abdeckt.
Die Voraussetzung, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten dem geschädigten Vermieter ohne den von der Rechtsprechung postulierten konkludenten Regressverzicht auf Ersatz des durch den Brand entstandenen Schadens haften würde, ist erfüllt. Weiterhin ist die Beklagte auch grundsätzlich für diesen Schaden eintrittspflichtig. Damit ist der Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien dem Grunde nach gegeben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Anspruch auch nicht verjährt. Der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG verjährt -ebenso wie der Anspruch in direkter Anwendung des § 59 VVG - gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten des § 548 BGB ist auf den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2. S. 2 VVG unter beteiligten Versicherern nicht anwendbar. Nach ihrem Wortlaut betrifft diese Vorschrift nur das Verhältnis der Vertragsparteien des Mietvertrages. Auch wenn die dem Ausgleichsanspruch letztlich zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen zwischen den Versicherungsnehmern der Parteien mietvertraglicher Natur sind, wird der Ausgleichsanspruch als solcher nicht von den mietrechtlichen Regelungen überlagert. Die Gründe, die im Mietrecht die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, sind auf ihn nicht anwendbar. Eine schnelle Abwicklung der Nebenansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis steht nicht mehr in Rede. Auch handelt es sich nicht mehr um einen Anspruch aus dem Mietverhältnis, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der seine Grundlagen im Versicherungsrecht hat.
Die Klägerin kann jedoch von der Beklagten nicht Ausgleich des mit der Klage geltend gemachten Betrages verlangen. Die Beklagte ist aufgrund des zwischen ihr und ihrer Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrages nicht für die vorliegend zwischen den Parteien noch geltend gemachten, von der Klägerin der Geschädigten, ihrer Versicherungsnehmerin, bezüglich des Zeitwertschadens erstatteten Positionen eintrittspflichtig.
Durch den Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG, der als Direktanspruch des Gebäudeversicherers von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt wurde, wird die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers in ihrem Umfang nicht über das Maß dessen, was er aufgrund des Versicherungsvertrages mit seinem Versicherungsnehmer im Verhältnis zu diesem schuldet, hinaus erweitert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 - Az: IV ZR 108/06) hat der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ersatzpflichten deckungsgleich sind. In den Ausgleich können damit nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat. Wenn der Haftpflichtversicherer im Vertrag mit seinem Versicherungsnehmer seine Einstandspflicht für ein bestimmtes Risiko ausgeschlossen hat, wenn er bestimmte Schadenspositionen ausgenommen hat, dann haftet er für diese auch dann nicht, wenn er von einem Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG in Anspruch genommen wird.
Hier sind auf Seiten der Beklagten die von ihr in ihren besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) (Bl. 90 GA) enthaltenen Ausschlüsse zu berücksichtigen.
Diese BBR sind Inhalt des Vertrages zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin X geworden. Die Geltung der AVB und der BBR im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Versicherungsnehmern X ist nicht streitig.
Für Mietsachschäden enthält die Klausel .4. zwei Ausschlusstatbestände. Zum einen sind nach 4.1.1. - 4.1.3 ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Verschleiß und wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, zum anderen sind nach 4.2 ausgeschlossen die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Diese Bestimmung ist auch wirksam. Es ist hier für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar, dass der Haftpflichtversicherer eine Einstandspflicht nicht übernimmt, soweit der Versicherungsnehmer durch einen anderweitigen Regressverzicht vor einer Inanspruchnahme geschützt ist. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Klägerin in ihren Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung einen Haftungsausschluss mit dem gleichen Wortlaut mit ihren Versicherungsnehmern vereinbart. Im vorliegenden Fall umfasst der Ausschluss nach 4.2 auch die Gegenstände, deren Ersatz nach 4.1. ausgeschlossen ist, so dass dieser Ausschluss konkret nicht zum Tragen kommt.
Damit kann die Beklagte sich darauf berufen, dass sie nicht eintrittspflichtig ist für alle Schadenspositionen, für welche die Klägerin schon aufgrund des Feuerregressverzichtsabkommens bei ihrer Versicherungsnehmerin, der Mieterin X, keinen Rückgriff nehmen darf. Das Feuerregressverzichtsabkommen (Bl. 40/41 GA) ist im Verhältnis zur Mieterin X anwendbar. Die dort aufgestellten Voraussetzungen für einen Regressverzicht in Bezug auf die Mieterin X sind erfüllt. Es liegt eine mit nur leichter Fahrlässigkeit in ihrem Verantwortungsbereich begangene Schadensverursachung vor, für welche sie an sich der Vermieterin haftet. Das Schadensereignis hat auch für Frau X einen Versicherungsfall ihrer Feuerversicherung (Hausratversicherung) dargestellt. Weiterhin wurde sie selbst durch ihren Hausratversicherer für den ihr entstandenen Schaden entschädigt. Die Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommens im Verhältnis zu Frau X scheitert auch nicht daran, dass der entstandene Schaden unterhalb der unteren Schadensgrenze gemäß 6a des Abkommens von 150.000 € liegt. Nach 6b des Abkommens erweitert sich der Regressverzicht über die untere Begrenzung hinaus insoweit, als eine Haftpflichtversicherung gemäß §§ 4 I Ziffer 6 a) und 4 II Ziffer 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung keine Deckung bieten würde. Nach den genannten Bestimmungen der AHB, die auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und Frau X gelten, sind Mietsachschäden weiterhin ausgeschlossen. Diese werden lediglich durch die BBR der Beklagten in begrenztem Umfang in den Versicherungsschutz einbezogen, wobei sie ausgeschlossen bleiben, soweit das Feuerregressverzichtsabkommen eingreift.
Die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil aufgeworfene Frage einer direkten Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommens im Verhältnis zwischen den Parteien stellt sich nicht und kann verneint werden, ohne dass dies etwas daran zu ändern vermag, dass die Beklagte aufgrund des mit ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Haftungsausschlusses für die Positionen, die unter diesen Regressverzicht fallen, nicht aufkommen muss und damit der Klägerin auch insoweit keinen Ausgleich schuldet. Es scheint eindeutig zu sein, dass eine direkte Anwendung des genannten Abkommens nicht in Betracht kommt, da weder die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer Vertragspartei dieses Abkommens ist, der hier geltend gemachte, von der Rechtsprechung entwickelte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG noch nicht bestand, als das Abkommen der Feuerversicherer geschlossen wurde und ein Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch unter Versicherern in diesem Abkommen nicht gefunden werden kann.
Bei der Argumentation des Landgerichts wird - ebenso wie in den im landgerichtlichen Urteil in Bezug genommenen Stellungnahmen aus der Literatur und der Rechtsprechung anderer Gerichte - der rechtlichen Ausgangslage, die sich bei Sachverhalten der vorliegenden Art ergibt, nicht hinreichend Rechnung getragen. Es wird zunächst nicht bedacht, dass der Mieter auch bei leichter Fahrlässigkeit bei einer Beschädigung der Mietwohnung und der übrigen Gebäudeteile entweder nach mietrechtlichen Vorschriften oder aber nach den Bestimmungen über die unerlaubte Handlung wegen Verletzung des Eigentums des Vermieters diesem Schadensersatz schuldet und dass dieser Schadensersatzanspruch bei Leistung durch den Gebäudeversicherer nach § 67 VVG auf diesen übergeht, der dann seinerseits berechtigt ist, beim Mieter in der von diesem geschuldeten Höhe Rückgriff zu nehmen. Diese Ausgangslage ist Voraussetzung dafür, dass ein Regressverzicht überhaupt erwogen werden kann, da er nur in Betracht kommen kann, wenn eine Rückgriffsforderung besteht, auf die verzichtet werden kann. Es wird weiterhin nicht berücksichtigt, dass der Mieter bei einem nur mit leichter Fahrlässigkeit verursachten Schaden am Gebäude des Vermieters vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers in zweierlei Hinsicht geschützt ist. Zum einen greift, soweit die Mietwohnung selbst in Rede steht, das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer mit den dort genannten Bedingungen ein, zum anderen ist weitergehend und alle Gebäudeschäden umfassend der von der Rechtsprechung entwickelte konkludente Regressverzicht der Gebäudeversicherer anwendbar.
Eines Rückgriffs auf den von der Rechtsprechung entwickelten konkludenten Regressverzicht der Feuerversicherer gegen den Mieter, der leicht fahrlässig einen Schaden an dem Gebäude des Vermieters verursacht hat, bedarf es an sich nicht, soweit es dem Feuerversicherer bereits auf der Grundlage des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen aus dem Jahr 1961 verwehrt ist, bei dem Mieter Rückgriff zu nehmen. Dieses Abkommen wurde durch den von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen entwickelten Regressverzicht in der Gebäudeversicherung in seinem Anwendungsbereich nicht berührt. Es ist weiterhin gültig und anwendbar und wurde von den beteiligten Kreisen der Versicherungswirtschaft auch fortgeführt, was sich daraus ergibt, dass es eine Fassung von Januar 2002 gibt, in welchen die Regressbegrenzungen in Euro ausgeworfen sind.
Der ebenfalls von der Rechtsprechung entwickelte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2. S. 2 VVG zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer wurde vom Bundesgerichtshof geschaffen, um dem Gebäudeversicherer, dem ungeachtet der Frage, ob der den Schaden verursachende Mieter eine für den Schaden eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ein genereller Regressverzicht für alle Gebäudeschäden durch die Rechtsprechung auferlegt wurde, einen billigen und angemessenen Ausgleich in den Fällen zu gewähren, in welchen der Mieter durch einen Regress nicht belastet würde, weil ohnehin sein Haftpflichtversicherer für den Schaden eintreten müsste. Dieser Ausgleichsanspruch betrifft damit zunächst nur die Fälle, in welchen der von der Rechtsprechung entwickelte Regressverzicht eingreift. Es ist anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht festzustellen, dass der Bundesgerichtshof diesen Ausgleich für alle bestehenden Fälle eines Regressverzichts festschreiben wollte, also auch dann, wenn dieser auf einer freiwilligen Vereinbarung der betroffenen Versicherer beruht und diese selbst einen Ausgleich für ihren Verzicht nicht vereinbart haben.
Der Senat ist der Auffassung, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2, S. 2 VVG nicht den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer betrifft und er im Bereich dieses Regressverzichts nicht anwendbar ist. Beide Regressverzichte stehen nebeneinander. Weder wird der umfassendere Regressverzicht, wie ihn die Rechtsprechung für den Gebäudeversicherer postuliert hat, durch das Feuerregressverzichtsabkommen begrenzt, noch wird dieses durch den weitergehenden konkludenten Regressverzicht ersetzt oder verdrängt. In seinem Anwendungsbereich hat es als ausdrückliche vertragliche Erklärung der betroffenen Versicherer den Vorrang vor dem nur durch eine Auslegung des Versicherungsvertrages gewonnenen konkludenten Regressverzicht. In Fällen, in welchen das Feuerregressverzichtsabkommen anwendbar ist, bleiben für den Anwendungsbereich des konkludenten Regressverzichts nur die Schäden, die über den Bereich, der vom Feuerregressverzichtsabkommen erfasst wird, hinausgehen.
Für den mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruch gilt danach: Ein Ausgleich kann von der Klägerin nicht verlangt werden, soweit sie an einer Inanspruchnahme der Mieterin durch das Feuerregressverzichtsabkommen gehindert war. Insoweit hat die Beklagte in ihrem Vertrag mit der Mieterin wirksam ihre Einstandspflicht ausgeschlossen. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch insoweit, als die Klägerin aufgrund des weitergehenden konkludenten Regressverzichts daran gehindert ist, bei der Versicherungsnehmerin der Beklagten Rückgriff wegen der nicht unter das genannte Abkommen fallenden Schäden zu nehmen.
Unter den zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Ausschluss fallen unter Berücksichtigung der Regelung des Feuerregressverzichtsabkommens alle Positionen, welche die Wiederinstandsetzung der von der Versicherungsnehmerin gemieteten Wohnung betreffen, nicht aber die Schadenspositionen, welche bei der Instandsetzung der übrigen Teile des Hauses entstanden sind.
Die Schadenspositionen, welche die Beseitigung der Schäden außerhalb der Mietwohnung der Versicherungsnehmerin der Beklagten betreffen, sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Insoweit hat die Beklagte gemäß der Abrechnung der Klägerin vom 14.9.2005 (Bl. 43, 44 GA) den auf sie entfallenden Anteil von 50% dieser Kosten (6.113,77 €) bereits außergerichtlich an die Klägerin erstattet.
Soweit die Beklagte sich auch auf die weiteren Risikoausschlüsse gemäß 4.1 BBR berufen hat, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob auch diese Ausschlüsse eingreifen. Unter Berufung auf diese Klausel wendet sich die Beklagte zunächst gegen den Ansatz der Erneuerung eines Heizkörpers. Dieser befand sich jedoch in den Mieträumen der Versicherungsnehmerin der Beklagten, ist damit unter Berücksichtigung des Feuerregressverzichtsabkommens ohnehin nicht zu erstatten. Einer Entscheidung der hier nur theoretisch interessierenden Frage, ob der Heizkörper unter den genannten Haftungsausschluss fällt oder gemäß der Auffassung der Beklagten nach Sinn und Zweck des Risikoausschlusses von diesem nicht erfasst wird, bedarf es nicht. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, aus der Rechnung der Fa. Z (Anlage 18, Bl. 75 GA) sei nicht ersichtlich, ob diese zerbrochenes Fensterglas erfasse, das ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen sei, kommt es hierauf ebenfalls nicht an. Auch diese Rechnung betrifft die Mietwohnung der Versicherungsnehmerin der Beklagten und wird damit vom Feuerregressverzichtsabkommen erfasst. Im Übrigen betrifft diese Rechnung die Erneuerung einer Türzarge. Dass darin ungenannt auch zerbrochenes Fensterglas enthalten sein könnte, ist in Anbetracht der abgerechneten Positionen und der genannten Beträge äußerst unwahrscheinlich und bloß spekulativ. Auch hinsichtlich des Lüfters im WC, der die Wohnung eines anderen Mieters betrifft, bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser unter den Risikoausschluss des 4.1.2. BBR fällt. Die Beklagte hat den hier auf sie entfallenden Anteil der Klägerin bereits erstattet. Ein Rückforderungsanspruch wird nicht geltend gemacht. Damit ist auch die Beantwortung dieser Frage vorliegend lediglich von theoretischem Interesse und bedarf keiner Entscheidung des Senats.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Konkurrenz zwischen Feuerregressverzichtsabkommen und dem von der Rechtsprechung entwickelten konkludenten Verzicht der Gebäudeversicherer sowie die weitere Frage, ob der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG nur den von der Rechtsprechung entwickelten Regressverzicht oder auch einen von den betroffenen Versicherern vereinbarten Regressverzicht betrifft, von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht höchstrichterlich entschieden sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.370,68 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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